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BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

[ Auszug: (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der  ... ]